Eine Menge, so jedenfalls mein Eindruck nach Recherchen zu diesem Thema. Und gleich vorweg: Ob etwas erlaubt ist oder nicht, dazu sollte das Unternehmen einen Anwalt fragen.
Wer sich mit der rechtlichen Pressespiegel-Situation befasst, begibt sich auf teilweise unübersichtliches Terrain des Urheberrechts mit vielen Urteilen und Auslegungen. Dieser Beitrag ist ist keine Rechtsberatung, er soll lediglich für das Thema sensibilisieren.
Was ist ein Pressespiegel?
Er umfasst eine individuelle Zusammenstellung von Artikeln zumeist aus Zeitungen und Zeitschriften sowie Online-Medien in Papierform oder digital. Ein Pressespiegel gibt Auskunft darüber, wie ein Unternehmen von den Medien wahrgenommen wird. Das eigene Image und das der Mitbewerber in Form eines Pressespiegels zu dokumentieren, ist für Firmen von strategischer, taktischer und operativer Bedeutung.
Die interne Nutzung von Pressespiegeln
Die Eigendigitalisierung von Artikeln aus Tageszeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern ist zulässig, wenn sie sich mit tagesaktuellen, politischen, wirtschaftlichen und religiösen Themen befassen und nicht mit einem Urheberrechtsvorbehalt versehen sind. Generell unzulässig sind die Verwertung von Artikeln aus anderen Publikationen sowie die Verwertung zum nicht privaten Gebrauch. Die digitalisierten Artikel dürfen nicht archiviert werden.
Eine „analoge Anwendung von § 49 UrhG auf Zeitschriftenartikel“ kommt nach Ansicht des Berliner Kammergerichts nicht in Betracht, schrieb seinerzeit der Rechtsanwalt Axel Pelzer in seinem Artikel „Elektronische Pressespiegel sind ‚Vervielfältigungen'“ in der Netzzeitung. Leider ist der Artikel nicht mehr auffindbar.
Laut BGH dürfen elektronische Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern als grafische Datei an einen überschaubaren Empfängerkreis per E-Mail, im Intranet bzw. in einem passwortgeschützten Bereich der Internetseite verbreitet werden. An die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) bzw. die PMG Presse-Monitor Deutschland GmbH und Co. KG ist eine Lizenzgebühr abzuführen. Die Verwertungsgesellschaften haben Verträge mit Autoren und Verlagen abgeschlossen und nehmen deren Rechte wahr. Nicht privilegiert ist die Übermittlung als Textdatei nach § 49 UrhG.
Der Pressespiegel auf der Unternehmens-Website
Verbreitet sind Beiträge als eingescannte Artikel in grafischer Form, als Link zum Medium bzw. „Deep Link“ zum Artikel oder im Volltext (d. h. abgeschrieben), häufig ergänzt um einen Verweis auf den Namen der Publikation und die Ausgabenummer. Aber: Auch wenn sie nicht ausdrücklich urheberrechtlich gekennzeichnet sind, unterliegt die Verbreitung, Vervielfältigung und Archivierung von Beiträgen aus den Medien urheberrechtlichen Regeln.
Wichtig: Das Abschreiben von Artikeln ist auf alle Fälle tabu!
Was ist, wenn Unternehmen im Rahmen ihrer Pressearbeit Pressemeldungen und Fachartikel an die Medien senden und diese „1 : 1“ abgedruckt werden? In diesem Fall ist der Urheber das Unternhmen und kann natürlich seine eigenen Beiträge eingescannt auf die Website stellen oder einen „Deep Link“ zum Artkel setzen.
Doch oft dienen gerade Pressemitteilungen den Redakteuren lediglich als Recherchegrundlage. Sie verändern den Text in einer für das Medium passenden Weise. Der Urheber „Firma“ ist nicht mehr als Schöpfer zu erkennen, das Urheberrecht liegt nun beispielsweise bei der Zeitung. Ein „Deep Link“ ist aber OK.
Bei der Zusammenstellung fremder Beiträge, beispielsweise von Mitbewerbern, ist grundsätzlich der Urheber (Autor, Verlag) zu fragen. U. U. werden Zahlungen an die Verwertungsgesellschaften fällig.
Und noch ein anderes Beispiel: Hat ein Unternehmen im Rahmen seiner PR-Arbeit einen TV- oder Hörfunk-Beitrag in Auftrag gegeben und bezahlt, werden die Rechte bereits vor der Produktion vertraglich geregelt.
Mein persönliches Fazit: Den Urheber fragen! Ggf. einen Anwalt einschalten.
Links zum Thema
Anbieter elektronischer Pressespiegel/Monitoring
press1: www.press1.de
Landau Media: www.landaumedia.de
Rechtsanwälte:
Dr. Wulf: www.it-rechtsinfo.de
Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen: www.internetrecht-rostock.de
Anwaltskanzlei RESMedia: https://www.res-media.net/