Nutzungs- und Urheberrechte

Was der Mitarbeiter in sozialen Netzwerken posten darf, ist in der Policy geregelt. Wie verhält es sich mit den Rechten an den Werken, die er im Auftrag seines Arbeitgebers hinterlässt?

Der Mitarbeiter ist Urheber seines Werkes. Ihm stehen die Verwertungsrechte seiner Artikel, Videos, Bilder und anderer Mediendateien zu.

Um sich die Rechte an diesen Werken langfristig zu sichern, sollte der Arbeitgeber daher mit dem Mitarbeiter Regelungen zur Verwertung treffen. Räumt der Mitarbeiter dem Arbeitgeber alle ausschließlichen Nutzungsrechte gem. §§ 31 Abs. 3, 37 Abs. 1 UrhG ein, darf das Unternehmen auch nach Ausscheiden des Mitarbeiters dessen Werke nutzen.

Eine häufig diskutierte Frage ist die der Schöpfungshöhe. Tweets, die nur 140 Zeichen (Text) oder 140 Sekunden (Audio) lang sind, unterliegen nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht nicht dem urheberrechtlichen Schutz: „Einzelne Tweets sind nicht urheberrechtlich geschützt und können entsprechend frei „gemashed“ werden.

Auf der Webseite http://www.rechtzweinull.de/ räumt er allerdings Ausnahmen ein, wie beispielsweise einen Twitterstream.
Unproblematisch sei auch das Retweeten, das über das Zitatrecht des §51 UrhG gedeckt ist.


Dies ist natürlich keine Rechtsberatung! Ich weise auch ausdrücklich darauf hin, dass sich die Gesetzeslage in Bezug auf die hier angesprochene Fragestellung ändern kann und Gerichte je nach Sachlage urteilen.

Tags: , , ,

Nichts verpassen und neue Beiträge abonnieren

Privatsphäre garantiert! Jederzeit abbestellbar!

einen Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Top