Künstlersozialabgabe

ParagraphBeauftragt ein Unternehmen eine Agentur, Künstler oder Publizisten, müssen Auftraggeber eine Abgabe an die KSK zahlen. Auftragnehmer sind nicht verpflichtet, ihre Kunden darauf hinzuweisen. Nichts desto Trotz ist wohl jedem Dienstleister an einem ehrlichen geschäftlichen Verhältnis gelegen, so dass ich einmal kurz auf das Thema eingehen möchte: Sie sollten vorbereitet sein, wenn Betriebsprüfer der Sozialversicherungen an Ihre Tür klopfen.

Derzeit 5,2 Prozent Abgabe werden bei publizistischen und künstlerischen Arbeiten fällig; und da ist es gleichgültig, ob die Arbeit an einen großen Verlag oder den Schreiner um die Ecke geht. So will es das Gesetz. Eine „nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung ist Voraussetzung für die Abgabepflicht. Für die Erhebung der Künstlersozialabgabe auf Seiten des Auftraggebers ist es unerheblich, ob ich nach jedem Auftrag eine Rechnung stelle und/oder aufgrund eines Jahresvertrages in einer Gesamtsumme die künstlerischen/ publizistischen Leistungen zur Abrechnung bringe.

Die Problematik wirft für Sie als Unternehmer die Frage auf, ob Sie die Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Möchten Sie sich näher informieren, ist Ihre erste Anlauf-, besser Anklickstelle die KSK selbst: http://www.kuenstlersozialkasse.de.

Antworten auf KSK-Fragen gibt auch Rechtsanwalt Andri Jürgensen auf seiner Internetseite www.kunstrecht.de. Der Anwalt klärt in Seminaren die wichtigsten Fragen zur KSK.

Die Texte, die ich für Sie schrieb, die Webseiten, die ich für Sie gestaltete, unterliegen in der Regel einer Abgabepflicht. Auch rückwirkend. Wenn Sie jetzt zu einem anderen Dienstleister flüchten, bspw. zu einem im Ausland tätigen, hilft das gar nichts. Aber auch für die Abgabe gelten Ausnahmen, wenn Sie bspw. einen Dienstleister mit der Rechtsform einer KG, einer GmbH oder AG beauftragen.

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